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FGV § 29. Verlegung von Rohrleitungen, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

3. Teil Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen

2. Hauptstück Rohrleitungen

§ 29. Verlegung von Rohrleitungen

(1) Rohrleitungen müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) verlegt und verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Behälteranschlüsse, des Korrosionsschutzes, der Einbettung von Rohrleitungen und der Abstände zu anderen Einbauten.

(2) Rohrleitungen müssen so verlegt sein, dass durch Setzungen, Temperaturänderungen oder andere vorhersehbare Ursachen, die Lageveränderungen bewirken können, keine die Sicherheit der Flüssiggasanlage gefährdende mechanische Spannungen auftreten können.

(3) Sämtliche lösbaren Anschlüsse und Verbindungen von Rohrleitungen müssen zugänglich sein.

(4) Eine Verlegung von Rohrleitungen in Rohrkanälen oder Schächten ist nur zulässig, wenn die Rohrkanäle oder Schächte so ausgestattet sind, dass das Ansammeln von Flüssiggas verhindert wird (zB durch hohlraumfreie Verfüllung oder durch Durchlüftung). Rohrleitungen dürfen jedenfalls nicht in Aufzugs-, Lüftungs-, Abfall- oder Elektrokabelschächten verlegt sein.

(5) Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen gegen mechanische Beschädigung geschützt sein. Rohrleitungen dürfen nicht frei und ungeschützt auf dem Fußboden verlegt sein.

(6) Wenn die Durchflussrichtung des Flüssiggases nicht offenkundig ist, muss sie an den jeweils betroffenen Absperrarmaturen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

(7) Ein Rohrleitungsplan muss an geeigneter und leicht erreichbarer Stelle deutlich erkennbar angebracht sein; dies ist in Arbeitsräumen gemäß § 61 nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsbehälter in unmittelbarer Nähe der Gasverbrauchseinrichtung befindet.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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