FGV § 28. Überdruckventile, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

3. Teil Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen

2. Hauptstück Rohrleitungen

§ 28. Überdruckventile

Beidseitig absperrbare mit Flüssiggas in Flüssigphase gefüllte Rohrleitungen müssen mit Überdruckventilen ausgerüstet sein. Das gefahrlose Ableiten von aus solchen Überdruckventilen austretendem Flüssiggas muss sichergestellt sein.

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