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FGV § 26. Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter Brandlast oder erhöhtem Brandrisiko, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

3. Teil Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen

2. Hauptstück Rohrleitungen

§ 26. Rohrleitungen in Räumen mit erhöhter Brandlast oder erhöhtem Brandrisiko

Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandlast (zB Lagerräume für brennbare Güter, Garagen) oder durch Räume mit erhöhtem Brandrisiko (zB Räume für Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit brennbaren Lösungsmitteln) geführt, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben.

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