FGV § 21. Blitzschutz, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003
2. Teil Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern
§ 21. Blitzschutz
Gebäude, in denen sich Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas in Versandbehälter befinden (Abfüllanlagen) oder Gebäude, in denen mehr als 200 kg Flüssiggas gelagert wird, müssen mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.
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