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FGV § 20. Gefährdungsbereich von Eisenbahnen, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

2. Teil Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern

§ 20. Gefährdungsbereich von Eisenbahnen

Flüssiggasbehälter und allfällige Explosionsschutzzonen um Flüssiggasbehälter im Gefährdungsbereich von Eisenbahnen (§ 39 des Eisenbahngesetzes 1957) müssen zur Gleisachse des nächstgelegenen Gleises von Eisenbahnen einen Mindestabstand von 3 m aufweisen. Bei Gleisen, die mit einer Oberleitung ausgerüstet sind, darf die Explosionsschutzzone nicht in den Bereich von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragen; diese 4 m dürfen unterschritten werden, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen (wie durch geerdete Abspannseile) sichergestellt ist, dass die Oberleitung bei einem Oberleitungsriss die Explosionsschutzzone nicht erreicht.

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