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FGV § 19. Schutz vor mechanischen Gefahren, BGBl. II Nr. 446/2002, gültig ab 01.07.2003

2. Teil Grundlegende Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern

§ 19. Schutz vor mechanischen Gefahren

(1) Flüssiggasbehälter müssen vor vorhersehbaren mechanischen Gefahren, wie Gefahren durch Fahrzeuge oder schwebende Lasten, windbruchgefährdete Bäume usw., geschützt sein.

(2) Befinden sich Flüssiggasbehälter im oder nahe zum Verkehrsbereich von Fahrzeugen, so müssen die Flüssiggasbehälter gegen Anfahren geschützt sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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