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FGTV 2010 Anhang 7 (zu § 25 Abs. 3) Mindestinhalt einer Füllanweisung für Druckbehälter mit automatischer Überfüllsicherung, BGBl. II Nr. 247/2010, gültig ab 01.08.2010

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

Anhang 7 (zu § 25 Abs. 3) Mindestinhalt einer Füllanweisung für Druckbehälter mit automatischer Überfüllsicherung

Diese Anweisung gilt für die Abgabe von Flüssiggas an Flüssiggas-Tankstellen.

Es dürfen nur Kraftgastanks bzw. in Kraftfahrzeugen und Anhängern eingebaute Druckbehälter mit automatischer Überfüllsicherung und Sicherheitsventil befüllt werden.

Bei Gefahr Füllvorgang abbrechen.

Allgemeine Sicherheitsvorschriften

1. Der Motor und die Zündung des Fahrzeuges sowie eine eventuell vorhandene Fremdheizung mit Brennkammer müssen abgestellt sein. Das Fahrzeug und der Anhänger müssen durch Einlegen eines Ganges und durch Anziehen der Handbremse gegen Abrollen gesichert sein.

2. Vor dem Anschluss des Füllschlauches ist zu prüfen, ob die Flüssiggasanlage eventuell Mängel aufweist und die auf dem Kraftgastank sowie auf dem eingebauten Druckbehälter angegebene Prüffrist noch nicht abgelaufen ist. Bei Feststellung bedenklicher sowie offensichtlicher Mängel oder bei Überschreitung der Prüffrist darf nicht befüllt werden.

3. Für das Füllen sind Schutzhandschuhe anzuziehen. Austretendes Flüssiggas ist bis zu minus 42°C kalt! Es besteht die Gefahr von Gefrierschäden!

4. Die Verbote des Hantierens mit Feuer und offenem Licht sowie des Rauchens sind unbedingt einzuhalten.

5. Die Verwendung von Mobiltelefonen (Handys) ist verboten.

6. Zum Zeitpunkt der Befüllung des Flüssiggasbehälters von Kompaktanlagen ist das Füllen von Kraftgastanks sowie von eingebauten Druckbehältern unzulässig.

7. Bei Austritt von Flüssiggas ist der Betankungsvorgang sofort abzubrechen und die verantwortliche Person zu informieren.

8. Folgende Verbote sind sowie folgendes Gebot ist zu beachten:

Füllvorgang für Kraftgastanks und eingebaute Druckbehälter mit automatischer Überfüllsicherung

1. Verschlusskappe vom Füllanschluss des Kraftgastanks oder des eingebauten Druckbehälters abnehmen. Im Selbstbedienungsbetrieb darf sich der Füllanschluss nur außen an der Karosserie des Kraftfahrzeuges oder Anhängers befinden. Die Betankung über Füllanschlüsse in Kofferräumen ist nicht gestattet.

2. Zapfventil dicht anschließen. Falls ein Übergangsstück (Adapter) einzusetzen ist, muss die verantwortliche Person verständigt werden. Die Verwendung eines Übergangsstückes (Adapters) ist im Selbstbedienungsbetrieb nicht gestattet.

3. Fülltaste betätigen und Zählwerk an der Zapfsäule beobachten. Bei Stillstand des Zählwerkes Fülltaste loslassen.

4. Zapfventil lösen und in Haltevorrichtung einhängen.

5. Verschlusskappe auf den Füllanschluss des Kraftgastanks oder des eingebauten Druckbehälters aufsetzen und dicht verschließen.

Nach dem Betankungsvorgang den Bereich des Tankplatzes ehestmöglich verlassen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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