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FGTV 2010 § 9. Schutz explosionsgefährdeter Bereiche, BGBl. II Nr. 247/2010, gültig ab 01.08.2010

3. Abschnitt Standortanforderungen

§ 9. Schutz explosionsgefährdeter Bereiche

(1) Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen dürfen sich keine Zündquellen befinden. Im Wirkbereich der Flüssiggas-Zapfschläuche sowie innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen dürfen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, weder Abläufe, Hohlräume noch Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen, zB für Kabel oder Rohrleitungen, vorhanden sein. Weiters dürfen im Wirkbereich der Flüssiggas-Zapfschläuche keine ortsfesten Zündquellen vorhanden sein.

(2) In Bereichen gemäß Abs. 1 müssen unter Erdniveau befindliche Schächte und Hohlräume mit nichtbrennbarem Füllmaterial hohlraumfrei verfüllt sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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