FGTV 2010 § 8. Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte, BGBl. II Nr. 247/2010, gültig ab 01.08.2010

3. Abschnitt Standortanforderungen

§ 8. Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte

Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen so aufgestellt sein, dass bei Betankungsvorgängen die explosionsgefährdeten Bereiche nicht betreten werden müssen. Hievon ausgenommen sind Flüssiggas-Zapfgeräte, die durch verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) bedient werden. Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen weiters so aufgestellt sein, dass die zu betankenden Kraftfahrzeuge nicht durch die explosionsgefährdeten Bereiche der Flüssiggasbehälter oder durch andere explosionsgefährdete Bereiche fahren können.

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