3. Abschnitt Standortanforderungen
§ 8. Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte
Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen so aufgestellt sein, dass bei Betankungsvorgängen die explosionsgefährdeten Bereiche nicht betreten werden müssen. Hievon ausgenommen sind Flüssiggas-Zapfgeräte, die durch verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) bedient werden. Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen weiters so aufgestellt sein, dass die zu betankenden Kraftfahrzeuge nicht durch die explosionsgefährdeten Bereiche der Flüssiggasbehälter oder durch andere explosionsgefährdete Bereiche fahren können.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76783