FGTV 2010 § 41. Übergangsbestimmungen, BGBl. II Nr. 247/2010, gültig ab 01.08.2010

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 41. Übergangsbestimmungen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 40) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

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