FGTV 2010 § 35. Wiederkehrende Prüfungen, BGBl. II Nr. 247/2010, gültig ab 01.08.2010

7. Abschnitt Prüfung von Flüssiggas-Tankstellen

§ 35. Wiederkehrende Prüfungen

Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:

1. Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen;

2. in jedem Jahr, in dem eine Prüfung nach kesselrechtlichen Bestimmungen (Z 1) nicht vorzunehmen ist, alle unter Flüssiggasdruck stehenden, oberirdisch verlegten Anlagenteile der Flüssiggas-Tankstelle einschließlich der Absperreinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen mindestens einmal durch äußere Kontrolle auf ordnungsgemäßen Zustand;

3. Flüssiggas-Zapfschläuche in Abständen von längstens drei Monaten auf sichtbare Beschädigungen;

4. Flüssiggas-Zapfschläuche nach sichtbaren Beschädigungen gemäß Z 3, mindestens jedoch in Abständen von längstens einem Jahr durch eine Druckprobe mit einem Druck von mindestens 30 bar (3 MPa);

5. elektrische Anlagen, Installationen und elektrische Betriebsmittel, die Teil der Flüssiggas-Tankstelle sind, einschließlich der Erdungs- und Blitzschutzeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr;

6. Tragbare Feuerlöscher gemäß § 23 Abs. 2 mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ordnungsgemäßen Zustand;

7. Anlagen des kathodischen Korrosionsschutzes in Abständen von längstens drei Jahren, soferne diese Prüfungen nicht nach kesselrechtlichen Vorschriften gemäß Z 1 erforderlich sind;

8. Flüssiggaswarneinrichtungen in Abständen von längstens einem halben Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit und

9. Kennzeichnungen auf ihr Vorhandensein und ihre Aktualität mindestens ein Mal jährlich.

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