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FGTV 2010 § 35. Wiederkehrende Prüfungen, BGBl. II Nr. 247/2010, gültig ab 01.08.2010

7. Abschnitt Prüfung von Flüssiggas-Tankstellen

§ 35. Wiederkehrende Prüfungen

Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:

1. Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen;

2. in jedem Jahr, in dem eine Prüfung nach kesselrechtlichen Bestimmungen (Z 1) nicht vorzunehmen ist, alle unter Flüssiggasdruck stehenden, oberirdisch verlegten Anlagenteile der Flüssiggas-Tankstelle einschließlich der Absperreinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen mindestens einmal durch äußere Kontrolle auf ordnungsgemäßen Zustand;

3. Flüssiggas-Zapfschläuche in Abständen von längstens drei Monaten auf sichtbare Beschädigungen;

4. Flüssiggas-Zapfschläuche nach sichtbaren Beschädigungen gemäß Z 3, mindestens jedoch in Abständen von längstens einem Jahr durch eine Druckprobe mit einem Druck von mindestens 30 bar (3 MPa);

5. elektrische Anlagen, Installationen und elektrische Betriebsmittel, die Teil der Flüssiggas-Tankstelle sind, einschließlich der Erdungs- und Blitzschutzeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr;

6. Tragbare Feuerlöscher gemäß § 23 Abs. 2 mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ordnungsgemäßen Zustand;

7. Anlagen des kathodischen Korrosionsschutzes in Abständen von längstens drei Jahren, soferne diese Prüfungen nicht nach kesselrechtlichen Vorschriften gemäß Z 1 erforderlich sind;

8. Flüssiggaswarneinrichtungen in Abständen von längstens einem halben Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit und

9. Kennzeichnungen auf ihr Vorhandensein und ihre Aktualität mindestens ein Mal jährlich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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