6. Abschnitt Betankung
§ 31. Voraussetzungen für Selbstbedienung an öffentlichen Anlagen gemäß § 1
Für die Betankung in Selbstbedienung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. Es dürfen keine Mängel gemäß § 28 vorliegen, und ein gasdichter Anschluss muss hergestellt werden können.
2. Es darf kein Übergangsstück (Adapter) verwendet werden.
3. Der Füllanschluss von in Kraftfahrzeugen und Anhängern fest eingebauten Kraftgastanks bzw. Druckbehältern gemäß § 2 Z 1 muss sich außen an der Karosserie der Kraftfahrzeuge oder Anhänger befinden und diese Kraftgastanks bzw. Druckbehälter müssen mit einem Sicherheitsventil und einer automatischen Überfüllsicherung gemäß § 30 Abs. 1 versehen sein.
4. Vom Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) muss eine direkte Sichtverbindung zu den Flüssiggas-Zapfsäulen gegeben sein oder eine Videoüberwachung zu den Flüssiggas-Zapfsäulen bestehen. Die verantwortliche Person (§ 2 Z 12) muss bei erkennbaren Problemen im Selbstbedienungsbetrieb unaufgefordert Hilfestellung leisten sowie im Gefahrenfall (§ 26 Abs. 1) und im Fall des § 13 Abs. 2 unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen treffen.
5. Die Abgabe von Flüssiggas aus der Flüssiggas-Zapfsäule durch den Flüssiggas-Zapfschlauch darf nur über ein Zapfventil ohne Selbsthaltung (zB Totmannhebel, elektrische Drucktaste) möglich sein.
6. Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule muss eine Füllanweisung (§ 25 Abs. 3) in leicht verständlicher Form dauerhaft angebracht sein.
7. Die Anlage gemäß § 1 muss als Selbstbedienungstankstelle gekennzeichnet sein (§ 27 Abs. 2).
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76783