FGTV 2010 § 24. Verbote und deren Kennzeichnung, BGBl. II Nr. 247/2010, gültig ab 01.08.2010

5. Abschnitt Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 24. Verbote und deren Kennzeichnung

Im Bereich der Flüssiggas-Tankstelle sind das Rauchen, das Hantieren mit Feuer und offenem Licht sowie das Verwenden von Mobiltelefonen (Handys) verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung in dauerhafter Form an jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät angebracht sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76783