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FGTV 2010 § 21. Ableitung elektrischer Ströme, Erdungsanlagen, BGBl. II Nr. 247/2010, gültig ab 01.08.2010

5. Abschnitt Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 21. Ableitung elektrischer Ströme, Erdungsanlagen

(1) Alle Teile der Flüssiggas-Tankstelle, wie Flüssiggasbehälter, Flüssiggaspumpen, Rohrleitungen, Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte usw., müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, dass elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden. Hievon ausgenommen sind Anlagenteile, die kathodisch korrosionsgeschützt sind und bei denen elektrostatische Aufladungen über die Korrosionsschutzanlage abgeleitet werden. Dabei ist zu beachten, dass Isolierstücke potentielle Zündquellen darstellen können.

(2) In explosionsgefährdeten Bereichen muss der Einbau von Isolierstücken zur Unterbrechung der elektrischen Leitfähigkeit (zB einer Rohrleitung) vermieden werden. Ist dies jedoch unvermeidbar, muss dafür Sorge getragen sein, dass durch Anwendung geeigneter Maßnahmen (wie beispielsweise Bettung in Sand, Ausschäumen, Einbau von explosionsgeschützten Funkenstrecken) eine gefährliche Funkenbildung ausgeschlossen wird. Falls Funkenstrecken erforderlich sind, müssen diese unmittelbar im Bereich der Isolierstücke angebracht sein.

(3) Beim Ausbau von Isolierstücken sowie Armaturen und bei Trennungen von Rohrleitungen müssen die zugehörigen Fremdstromschutzanlagen abgeschaltet sein. Auf die Möglichkeit des Auftretens von Potentialdifferenzen ist zu achten. Der ausgebaute Bereich muss durch Kupferleitungen überbrückt sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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