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FGTV 2010 § 20. Elektrotechnische Anforderungen für explosionsgefährdete Bereiche, BGBl. II Nr. 247/2010, gültig ab 01.08.2010

5. Abschnitt Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 20. Elektrotechnische Anforderungen für explosionsgefährdete Bereiche

Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen müssen die elektrischen Anlagen und die elektrischen Betriebsmittel den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für diese Bereiche entsprechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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