FGTV 2010 § 20. Elektrotechnische Anforderungen für explosionsgefährdete Bereiche, BGBl. II Nr. 247/2010, gültig ab 01.08.2010
5. Abschnitt Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 20. Elektrotechnische Anforderungen für explosionsgefährdete Bereiche
Innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen müssen die elektrischen Anlagen und die elektrischen Betriebsmittel den elektrotechnischen Rechtsvorschriften für diese Bereiche entsprechen.
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