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FGTV 2010 § 19. Zutritt- und Zugriffsicherung, BGBl. II Nr. 247/2010, gültig ab 01.08.2010

5. Abschnitt Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 19. Zutritt- und Zugriffsicherung

(1) Die explosionsgefährdeten Bereiche um Flüssiggasbehälter und Flüssiggaspumpen müssen gegen den Zutritt durch Unbefugte gesichert sein.

(2) Die Flüssiggas-Zapfsäule, das Flüssiggas-Zapfgerät, allfällige Domschacht- oder Füllschachtdeckel sowie die Armaturen des Flüssiggasbehälters, der Flüssiggaspumpen oder anderer Teile der Flüssiggas-Tankstelle müssen, sofern sie nicht beaufsichtigt werden, gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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