5. Abschnitt Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 18. Not- und Warneinrichtungen
(1) Die gesamte elektrische Anlage der Anlage gemäß § 1 muss von einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle durch einen Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können. Jene Teile der Flüssiggas-Tankstelle, die im Falle einer Störung eine wirksame Zündquelle darstellen können, müssen zusätzlich durch eine Not-Aus-Einrichtung allpolig abschaltbar sein. Die Standplatzbeleuchtung oder sonstige für den Betrieb maßgebliche Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht in die Not-Aus-Einrichtung einbezogen werden und müssen so angeordnet oder ausgeführt sein, dass sie keine wirksame Zündquelle darstellen.
(2) Befinden sich eine Flüssiggas-Tankstelle und eine Mineralöltankstelle in einem räumlichen Nahbereich, muss sich an einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle eine Not-Aus-Einrichtung zum Abschalten beider Anlagen befinden.
(3) Bei öffentlichen Anlagen gemäß § 1 muss die Not-Aus-Einrichtung im Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) angeordnet sein. Bei nichtöffentlichen Flüssiggas-Tankstellen muss die Not-Aus-Einrichtung an einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle vorgesehen sein.
(4) Anlagen gemäß § 1 müssen während der Betriebszeiten bei Dunkelheit so beleuchtet sein, dass die ordnungsgemäße Bedienung der Flüssiggas-Zapfsäulen und der Flüssiggas-Zapfgeräte möglich ist. Es muss dafür gesorgt sein, dass bei Ausfall der Standplatzbeleuchtung die Stromzufuhr zu den Flüssiggaspumpen der Flüssiggas-Zapfsäulen und der Flüssiggas-Zapfgeräte allpolig unterbrochen und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Flüssiggaspumpen verhindert wird.
(5) Flüssiggaswarneinrichtungen müssen bei Erreichen einer Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze des Flüssiggas-Luftgemisches einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss so angeordnet sein, dass sie einwandfrei wahrgenommen werden kann. Bei Erreichen von 50% der unteren Explosionsgrenze muss die Not-Aus-Einrichtung aktiviert werden und ein selbsttätiges Schließen der nach § 11 Abs. 3 beschaffenen Hauptabsperreinrichtung am Flüssiggasbehälter erfolgen. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein.
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