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FGTV 2010 § 16. Materialanforderungen, BGBl. II Nr. 247/2010, gültig ab 01.08.2010

5. Abschnitt Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 16. Materialanforderungen

(1) Sämtliche Einrichtungen einer Flüssiggas-Tankstelle, die mit Flüssiggas in Kontakt kommen, müssen für Flüssiggas geeignet sein und den beim Betrieb auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Rohrleitungen müssen aus zähen Werkstoffen (wie Stahl oder Nichteisenmetallen) bestehen.

(2) Erdverlegte Rohrleitungen müssen

1. aus korrosionsbeständigem Material hergestellt oder

2. durch eine dauerhafte Umhüllung wirksam gegen äußere Korrosion geschützt und mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgestattet sein.

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