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FGTV 2010 § 10. Fluchtweg, BGBl. II Nr. 247/2010, gültig ab 01.08.2010

3. Abschnitt Standortanforderungen

§ 10. Fluchtweg

(1) Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen mindestens 8 m sowie von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.

(2) Flüssiggas-Tankstellen dürfen nicht so aufgestellt sein, dass dadurch Fluchtwege behindert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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