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FGTV 2010 § 1. Geltungsbereich, BGBl. II Nr. 247/2010, gültig ab 01.08.2010

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen

1. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 41 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,

2. in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetzASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006, unterliegenden Arbeitsstätten und nach Maßgabe des § 41 in bereits bestehenden Arbeitsstätten.

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