4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 13. In-Kraft-Treten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Es ist auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.
(2) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 tritt mit in Kraft.
(3) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit in Kraft.
(4) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018 tritt mit in Kraft.
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