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FernFinG § 10. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht, BGBl. I Nr. 62/2004, gültig ab 01.10.2004

3. Abschnitt Rücktritt vom Vertrag

§ 10. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht

Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei

1. Verträgen über Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können, insbesondere über

Dienstleistungen im Zusammenhang mit

a) Devisen,

b) Geldmarktinstrumenten,

c) handelbaren Wertpapieren,

d) Anteilen an Anlagegesellschaften,

e) Finanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung,

f) Zinstermingeschäften (FRA),

g) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis („Equity Swaps“) sowie

h) Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle in lit. a bis g genannten Instrumente einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung, wie insbesondere Devisen- und Zinsoptionen;

2. Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und

3. Verträgen, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden, bevor der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausübt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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