Feiertagsruhegesetz § 6., BGBl. Nr. 153/1957, gültig ab 12.07.1957

Artikel III

§ 6.

(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 31, über die Regelung der Feiertagsruhe und das Gesetz über die Bewilligung von Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe für regelmäßig erscheinende Druckschriften, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 630/1938, außer Kraft.

(2) Im übrigen werden alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften des Deutschen Reiches über die Feiertagsruhe und die Lohnzahlung an Feiertagen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der Republik mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes außer Kraft gesetzt. Insbesondere sind daher aufgehoben:

der Artikel III (Lohnzahlung an Feiertagen) der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 58/1938;

die Bestimmungen für die Heimarbeit über die Lohnzahlung an Feiertagen vom (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 291), in der Fassung der Bestimmungen vom (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 261), und die Anordnung des Reichsarbeitsministers vom (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 118);

die Verordnung über die Regelung der Arbeitsruhe an Feiertagen in den Reichsgauen der Ostmark vom , Deutsches RGBl. I S. 790.

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