Feiertagsruhegesetz § 2., BGBl. Nr. 144/1983, gültig ab 01.07.1984

Artikel I

§ 2.

(1) Die Vorschriften der nachstehend bezeichneten Gesetze erlassenen Verordnungen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sinngemäß auch für die im § 1 bezeichneten Feiertage:

1. Gesetz vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, in der Fassung der Gesetze vom , RGBl. Nr. 125, vom , StGBl. Nr. 282, vom , BGBl. II Nr. 421, und der Gewerbeordnungsnovelle 1935, BGBl. Nr. 548;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch § 31 Z 9, BGBl. Nr. 144/1983.)

3. Bergarbeitergesetz vom , StGBl. Nr. 406, in der Fassung des Gesetzes vom , BGBl. Nr. 190, und der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. Nr. 209;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch § 31 Z 9, BGBl. Nr. 144/1983.)

5. Gesetz vom , RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekerwesens, in der Fassung des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, der Apothekengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 68, und der Apothekengesetznovelle 1956, BGBl. Nr. 2/1957;

(Anm.: Z 6 und 7 Aufgehoben durch § 31 Z 9, BGBl. Nr. 144/1983.)

(2) Die Feiertagsruhe hat frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des betreffenden Feiertages, und zwar gleichzeitig für alle Arbeiter und Angestellten des Betriebes, zu beginnen und mindestens 24 Stunden zu dauern. Für die Unternehmungen täglich erscheinender Zeitungen sowie für die Druckereien, soweit sie täglich erscheinende Zeitungen herstellen, hat die Feiertagsruhe 18 Stunden zu dauern.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Gewährung einer Ersatzruhe für Sonntagsarbeit gelten nicht für die Feiertagsarbeit.

(4) Die Vorschriften der Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt.

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