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FBR-V § 4. Verhältnis zur ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021, gültig ab 24.12.2021

§ 4. Verhältnis zur ERV 2021

Soweit Anträge nach dieser Verordnung mit E-Mail gestellt und Erledigungen nach dieser Verordnung mit E-Mail übermittelt werden, ist die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), BGBl. II Nr. 481/2005, darauf nicht anzuwenden.

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