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FJMV 2019 § 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen, BGBl. II Nr. 333/2018, gültig ab 01.01.2019

§ 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Ihre Bestimmungen sind erstmals auf die Jahresmeldung zum anzuwenden.

(2) Die Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2016 – FJMV 2016, BGBl. II Nr. 16/2016, tritt mit Ablauf des außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag anzuwenden.

(3) Soweit in der Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

1. das PensionskassengesetzPKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018;

2. das BetriebspensionsgesetzBPG, BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2018.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf die Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013 verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(5) Soweit in der Verordnung auf die Richtlinie (EU) 2016/2341 verwiesen wird, ist die Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom S. 37, anzuwenden.

(6) Soweit in dieser Verordnung die Abkürzung „AG“ angeführt wird, bezeichnet diese die gemäß § 6 PKG in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichtende Pensionskasse.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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