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FJMV 2019 § 3. Meldetechnische Bestimmungen, BGBl. II Nr. 333/2018, gültig ab 01.01.2019

§ 3. Meldetechnische Bestimmungen

Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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