§ 1. Gliederung der Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
(1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter und der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Formblätter aufzustellen.
1. Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
a) Bilanz der Pensionskasse – Formblatt A der AG,
b) Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse – Formblatt B der AG.
2. Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
a) Vermögensaufstellung einer VRG – Formblatt A der VRG,
b) Ertragsrechnung einer VRG – Formblatt B der VRG,
3. Die Anlage 3 beinhaltet den Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG – Formblatt C der VRG.
(2) Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den § 2 und 3 der Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012, BGBl. II Nr. 417/2011, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Positionen der Anlage 1 und Anlage 2 sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen.
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