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Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung § 2., BGBl. II Nr. 141/2019, gültig von 30.05.2019 bis 31.12.2020

§ 2.

(1) Zur Bestimmung der Beträge nach § 1 wird ein Anpassungsfaktor festgelegt, der auf den vom Statistischen Amt der Europäischen Union am veröffentlichten Indikatoren im Rahmen der „Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU-28=100)“ basiert.

(2) Das Statistische Amt der Europäischen Union hat den Indikator für Österreich mit 106 festgelegt. Um den Anpassungsfaktor zu ermitteln, wird das Verhältnis der Indikatoren der einzelnen Staaten zum Indikator Österreichs in Verhältnis gesetzt. Die Berechnung des Anpassungsfaktors erfolgt auf drei Nachkommastellen, ohne Anwendung einer Rundung. Der Anpassungsfaktor wird demnach wie folgt festgelegt:


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Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten
Indikator des Statistischen Amtes der Europäischen Union
Anpassungsfaktor
Belgien
109,0
1,028
Bulgarien
47,7
0,450
Dänemark
140,6
1,326
Deutschland
103,3
0,974
Estland
75,3
0,710
Finnland
121,1
1,142
Frankreich
107,9
1,017
Griechenland
84,1
0,793
Irland
123,7
1,166
Island
150,3
1,417
Italien
100,5
0,948
Kroatien
66,0
0,622
Lettland
71,2
0,671
Litauen
62,9
0,593
Luxemburg
125,1
1,180
Malta
82,0
0,773
Niederlande
111,0
1,047
Norwegen
140,5
1,325
Polen
53,6
0,505
Portugal
84,0
0,792
Rumänien
52,3
0,493
Schweden
125,8
1,186
Schweiz
161,2
1,520
Slowakei
68,0
0,641
Slowenien
83,8
0,790
Spanien
91,5
0,863
Tschechien
65,7
0,619
Ungarn
59,6
0,562
Zypern
87,8
0,828

(3) Da für das Fürstentum Liechtenstein kein Indikator des Statistischen Amtes der Europäischen Union vorliegt, sind in Bezug auf Kinder, die sich ständig im Fürstentum Liechtenstein aufhalten, die gesetzlich festgelegten Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3a und Abs. 4 EStG 1988 sowie der Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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