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Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung § 2., BGBl. II Nr. 482/2020, gültig ab 01.01.2021

§ 2.

(1) Zur Bestimmung der Beträge nach § 1 wird ein Anpassungsfaktor festgelegt, der auf den vom Statistischen Amt der Europäischen Union am veröffentlichten Indikatoren im Rahmen der „Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU-27=100)“ basiert.

(2) Das Statistische Amt der Europäischen Union hat den Indikator für Österreich mit 112 festgelegt. Um den Anpassungsfaktor zu ermitteln, wird das Verhältnis der Indikatoren der einzelnen Staaten zum Indikator Österreichs in Verhältnis gesetzt. Die Berechnung des Anpassungsfaktors erfolgt auf drei Nachkommastellen, ohne Anwendung einer Rundung. Der Anpassungsfaktor wird demnach wie folgt festgelegt:


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Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten
Indikator des Statistischen Amtes der Europäischen Union
Anpassungsfaktor
Belgien
114,8
1,025
Bulgarien
52,0
0,464
Dänemark
141,6
1,264
Deutschland
106,8
0,953
Estland
83,0
0,741
Finnland
126,0
1,125
Frankreich
113,6
1,014
Griechenland
86,5
0,772
Irland
132,7
1,184
Island
162,3
1,449
Italien
103,5
0,924
Kroatien
70,2
0,626
Lettland
76,5
0,683
Litauen
68,0
0,607
Luxemburg
129,5
1,156
Malta
85,2
0,760
Niederlande
115,5
1,031
Norwegen
151,0
1,348
Polen
59,5
0,531
Portugal
89,1
0,795
Rumänien
54,1
0,483
Schweden
123,6
1,103
Schweiz
156,0
1,392
Slowakei
79,7
0,711
Slowenien
87,2
0,778
Spanien
95,7
0,854
Tschechien
73,4
0,655
Ungarn
64,5
0,575
Vereinigtes Königreich
120,1
1,072
Zypern
89,9
0,802

(3) Da für das Fürstentum Liechtenstein kein Indikator des Statistischen Amtes der Europäischen Union vorliegt, sind in Bezug auf Kinder, die sich ständig im Fürstentum Liechtenstein aufhalten, die gesetzlich festgelegten Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 anzuwenden.

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