§ 5.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
1. Das Gesetz vom über Maßnahmen auf dem Gebiet der Währung (Schillinggesetz), StGBl. Nr. 231/1945;
2. das Bundesgesetz vom über die Verringerung des Geldumlaufs und der Geldeinlagen bei Kreditunternehmungen (Währungsschutzgesetz), BGBl. Nr. 250/1947;
3. das Bundesgesetz vom , womit Bestimmungen des Schillinggesetzes vom , StGBl. Nr. 231, und des Währungsschutzgesetzes vom , BGBl. Nr. 250, erläutert werden, BGBl. Nr. 59/1952;
4. das Bundesgesetz vom , womit § 17 des Währungsschutzgesetzes vom , BGBl. Nr. 250, erläutert wird, BGBl. Nr. 138/1952.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 Z 1 bleibt die Unterteilung des Schilling in 100 Groschen bestehen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-76774