Eurogesetz § 4., BGBl. I Nr. 72/2000, gültig ab 01.01.2002

§ 4.

Bücher und Aufzeichnungen, die nach handelsrechtlichen, abgabenrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zu führen sind, sind für Zeiträume ab dem in Euro zu führen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-76774