§ 3.
(1) Mit Wirkung ist der Staatshaushalt sowie jeder andere öffentliche Haushalt in Euro zu führen.
(2) Ab dem sind Geldbeträge, in
1. gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder sonst erstellten öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts,
2. gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen, auch wenn das Klagebegehren oder Gesuch vor dem eingebracht worden ist,
3. Verordnungen und Bescheiden sowie
4. öffentlichen Kundmachungen und Beschlüssen von Verwaltungsbehörden, Gerichten und öffentlichen Körperschaften
in Euro auszudrücken.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Geldbeträge und Verbindlichkeiten, die kraft gesetzlicher Vorschriften in einer anderen Währung als Euro oder in einer bestimmten Münzsorte zu leisten sind.
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