Artikel IV Sonstige Bestimmungen und Vollziehung
§ 5. Verweisungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
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