Euro-GenBeG § 4. Eintragung der Anpassung des Genossenschaftsvertrags, der Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags, BGBl. I Nr. 136/2000, gültig ab 30.12.2000
Artikel IV Sonstige Bestimmungen und Vollziehung
§ 4. Eintragung der Anpassung des Genossenschaftsvertrags, der Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags
Der Vorstand hat bei bereits bestehenden Genossenschaften die nach § 6 Abs. 1 Z 2 FBG geforderten Angaben mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. Die Eintragung dieser Angaben ist von den Gerichtsgebühren befreit.
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