Artikel IV Sonstige Bestimmungen und Vollziehung
§ 3. Übergangsbestimmungen
(1) Die Anmeldung einer neu gegründeten Genossenschaft zur Eintragung in das Firmenbuch darf nach dem nur erfolgen, wenn der Betrag der Geschäftsanteile auf Euro lautet.
(2) Genossenschaften haben ihre Satzungen bis spätestens an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.
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