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EUB-SVG § 7. Zuständigkeit für den besonderen Erstattungsbetrag, BGBl. I Nr. 7/1999, gültig von 01.03.1999 bis 31.12.2019

Abschnitt 2 Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

§ 7. Zuständigkeit für den besonderen Erstattungsbetrag

Zuständig zur Feststellung und Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 ist der nach § 308 Abs. 5 ASVG zuständige Versicherungsträger, wobei an die Stelle des Stichtages der Tag, an dem der Antrag auf den besonderen Erstattungsbetrag gestellt wird, tritt, wenn dieser Tag auf einen Monatsersten fällt, sonst der der Antragstellung folgende Monatserste. Hiebei gelten jene Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet wird, sowie jene Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet wird, als in der Pensionsversicherung der Angestellten zurückgelegte Versicherungszeiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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