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EUB-SVG § 6. Berücksichtigung einer laufenden Pension oder eines laufenden Ruhe(Versorgungs)genusses im besonderen Erstattungsbetrag, BGBl. I Nr. 7/1999, gültig von 01.03.1999 bis 31.12.2004

Abschnitt 2 Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

§ 6. Berücksichtigung einer laufenden Pension oder eines laufenden Ruhe(Versorgungs)genusses im besonderen Erstattungsbetrag

Wird auf Grund der Versicherungs- oder Dienstzeiten des Versicherten bereits eine Pension aus der österreichischen Pensionsversicherung oder ein Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt, so ist bei der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 der Gegenwert dieser Leistungen zuzüglich 3,5% jährlicher Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Leistungen gewährt wurden, bis zur Antragstellung nach § 2 Abs. 2 an den Versicherungsträger oder Dienstgeber, der diese Leistungen gewährt, zurückzuzahlen oder mit dem besonderen Erstattungsbetrag zu verrechnen. Im Falle der Verrechnung eines Ruhe(Versorgungs)genusses ist der entsprechende Betrag von dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger an den Dienstgeber, der den Ruhe(Versorgungs)genuß gewährt hat, im Falle einer Pension nach dem NVG 1972 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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