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EUB-SVG § 5. Ergänzende Bestimmungen für die Leistung des besonderen Überweisungsbetrages nach § 3 oder § 4, BGBl. I Nr. 7/1999, gültig von 01.03.1999 bis 31.12.2000

Abschnitt 2 Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

§ 5. Ergänzende Bestimmungen für die Leistung des besonderen Überweisungsbetrages nach § 3 oder § 4

(1) Der besondere Überweisungsbetrag nach § 3 ist binnen sechs Monaten nach Unterrichtung des Dienstgebers durch den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger darüber, daß eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist, an diesen Versicherungsträger zu leisten. Scheidet der Versicherte vor dieser Unterrichtung aus dem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus, so hat der Dienstgeber für die Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften als Vorschuß auf den besonderen Überweisungsbetrag den Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu leisten. Dieser Überweisungsbetrag gilt als endgültig, wenn kein Antrag nach § 2 Abs. 2 gestellt oder ein solcher Antrag zurückgezogen wird.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für einen nach § 4 zu leistenden besonderen Überweisungsbetrag.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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