Abschnitt 2 Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften
§ 4. Sonderregelung für den Übertritt aus einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 1972 unterliegt, in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften
(1) Wird ein Versicherter aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 begründet, oder im unmittelbaren Anschluß an eine solche Erwerbstätigkeit in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen, so hat die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates für die bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Zeiten anstelle des Überweisungsbetrages nach § 63 NVG 1972 an den nach § 7 zuständigen Versicherungsträger als besonderen Überweisungsbetrag die für jedes Kalenderjahr nach dem NVG 1972 zu entrichtenden Beiträge, höchstens allerdings vom 30fachen der für das jeweilige Jahr, für das die Beiträge zu entrichten waren, in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG, verzinst mit einem jährlichen Zinssatz von 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis zur Leistung dieses Betrages zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich um einen bei Aufnahme in die Pensionsversicherung nach § 64 NVG 1972 geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die nach § 42 Abs. 2 NVG 1972 nachentrichteten Beiträge, die jeweils mit dem für das Jahr der Zahlung an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind.
(2) Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates hat dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 zu ersetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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