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EUB-SVG § 2. Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag, BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.03.1999 bis 31.12.2004

Abschnitt 2 Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

§ 2. Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag

(1) Wird ein Versicherter in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Beamter oder Bediensteter auf Zeit aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, so hat der nach § 7 zuständige Versicherungsträger auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an den Träger des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte vom Bediensteten auf Zeit zum Beamten ernannt wird und als Bediensteter auf Zeit von seinem Recht auf Aufrechterhaltung seiner nationalen Ruhegehaltsansprüche gemäß Art. 42 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Gebrauch gemacht hat.

(2) Der Antrag ist vom Versicherten oder seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, im Falle von Bediensteten auf Zeit spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Erwerbs eines Ruhegehaltsanspruches, bei dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der betreffende Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu stellen. Die Zurückziehung des Antrages ist dann nicht mehr zulässig, wenn der Antragsteller den Vorschlag der Verwaltung der Europäischen Gemeinschaften über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat.

(3) Der besondere Erstattungsbetrag nach Abs. 1 ist die Summe der für den oder vom Versicherten zur österreichischen Pensionsversicherung für Zeiten bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften gezahlten bzw. im Falle einer Pflichtversicherung zu entrichtenden Beiträge zuzüglich 3,5% jährlicher Zinsen für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem im Falle der Pflichtversicherung nach dem ASVG die Beiträge zu entrichten waren bzw. in dem in den anderen Fällen die Beitragszahlung erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Übertragung des besonderen Erstattungsbetrages auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften.

(4) Bei der Anwendung des Abs. 3 gelten folgende Besonderheiten:

1. Es sind auch Beiträge zu berücksichtigen, die für Zeiten entrichtet wurden, für die auf Grund einer Aufnahme in ein österreichisches pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis bereits ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG oder § 172 GSVG oder § 164 BSVG an den Dienstgeber oder auf Grund einer Aufnahme in die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 ein Überweisungsbetrag nach § 64 NVG 1972 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates geleistet worden ist.

2. Für Zeiten in einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3, oder für Zeiten in der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die kein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 zu leisten ist, gilt der nach § 311 ASVG oder § 63 NVG 1972 zu leistende Überweisungsbetrag als Beitrag zur Pensionsversicherung.

3. Für Zeiten in einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, für die nach § 3 ein besonderer Überweisungsbetrag zu leisten ist, gilt dieser besondere Überweisungsbetrag bei der Anwendung des Abs. 3 als Beitrag zur Pensionsversicherung. Dies gilt nicht für einen in diesem besonderen Überweisungsbetrag allenfalls enthaltenen aufgewerteten Überweisungsbetrag, der aus Anlaß der Aufnahme in das österreichische pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleistet worden ist.

4. Ein nach § 314 ASVG geleisteter Überweisungsbetrag gilt bei der Anwendung des Abs. 3 als Beitrag zur Pensionsversicherung.

5. Für Zeiten in der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die nach § 4 ein besonderer Überweisungsbetrag zu leisten ist, gilt dieser besondere Überweisungsbetrag bei der Anwendung des Abs. 3 als Beitrag zur Pensionsversicherung. Dies gilt nicht für einen in diesem besonderen Überweisungsbetrag allenfalls enthaltenen aufgewerteten Überweisungsbetrag nach § 64 NVG 1972.

(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten entsprechend für Beamte, die nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen von den Europäischen Gemeinschaften wiederverwendet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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