Abschnitt 4 Verschiedene Bestimmungen
§ 19. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung erfolgt ist.
(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:
1. § 1 Z 7 und § 2 Abs. 4 Z 2 mit ,
2. § 5 Abs. 1 mit .
(3) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit in Kraft und ist auch auf alle bis dahin noch nicht überwiesenen Überweisungsbeträge anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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