EUB-SVG § 18. Bedienstete anderer Einrichtungen der
Europäischen Union, BGBl. I Nr. 7/1999, gültig ab 01.03.1999
Abschnitt 4 Verschiedene Bestimmungen
§ 18. Bedienstete anderer Einrichtungen der Europäischen Union
Dieses Bundesgesetz ist sinngemäß auch auf die Bediensteten anderer Einrichtungen der Europäischen Union anzuwenden, für die vergleichbare Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung und Rückübertragung von Pensionsanwartschaften gelten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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