EUB-SVG § 18. Bedienstete anderer Einrichtungen der Europäischen Union, BGBl. I Nr. 7/1999, gültig ab 01.03.1999

Abschnitt 4 Verschiedene Bestimmungen

§ 18. Bedienstete anderer Einrichtungen der Europäischen Union

Dieses Bundesgesetz ist sinngemäß auch auf die Bediensteten anderer Einrichtungen der Europäischen Union anzuwenden, für die vergleichbare Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung und Rückübertragung von Pensionsanwartschaften gelten.

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