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EUB-SVG § 16. Durchführungsregelungen, BGBl. I Nr. 7/1999, gültig von 01.03.1999 bis 30.04.2003

Abschnitt 4 Verschiedene Bestimmungen

§ 16. Durchführungsregelungen

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann mit den in Betracht kommenden Organen der Europäischen Gemeinschaften die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Verbindungsstellen, die Vereinbarung von Formblättern sowie der sonstigen Einzelheiten für den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Informationsaustausch.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76771