EUB-SVG § 15. Fälligkeit des Betrages, BGBl. I Nr. 7/1999, gültig von 01.03.1999 bis 31.12.2004

Abschnitt 3 Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

§ 15. Fälligkeit des Betrages

(1) Der Betrag nach § 12 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, über den Tag der Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einlangt. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.

(2) In den Fällen des § 12 Abs. 8 ist der Betrag nach § 12 Abs. 4 binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der versicherungsmathematische Gegenwert (oder das in Betracht kommende Abgangsgeld) nachweislich von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften geleistet worden ist. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem jährlichen Zinssatz von 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.

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