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EUB-SVG § 14. Bestätigungen, BGBl. I Nr. 7/1999, gültig von 01.03.1999 bis 31.12.2004

Abschnitt 3 Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

§ 14. Bestätigungen

Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften, die Höhe des jeweiligen Bruttobezuges, den Betrag und den Zeitpunkt der Leistung des versicherungsmathematischen Gegenwertes (oder des in Betracht kommenden Abgangsgeldes) sind entsprechende Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, maßgebend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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