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EUB-SVG § 13. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 1972 unterliegt, BGBl. I Nr. 118/2006, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2019

Abschnitt 3 Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

§ 13. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 1972 unterliegt

Wird im unmittelbaren Anschluß an ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt bei der Durchführung des Verfahrens nach § 64 NVG 1972 für jene ehemaligen Zeiten nach dem NVG 1972, für die in der Vergangenheit ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, den diesen Zeiten entsprechenden Teil des besonderen Überweisungsbetrages, verzinst mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 12 Abs. 2 an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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