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EUB-SVG § 13. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 2020 unterliegt, BGBl. I Nr. 106/2024, gültig ab 01.01.2020

Abschnitt 3 Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

§ 13. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 2020 unterliegt

Wird im unmittelbaren Anschluss an ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach dem NVG 2020 begründet, so hat die Pensionsversicherungsanstalt bei der Durchführung des Verfahrens nach § 70 NVG 2020 für jene ehemaligen Zeiten nach dem NVG 2020, für die in der Vergangenheit ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, den diesen Zeiten entsprechenden Teil des besonderen Überweisungsbetrages, verzinst mit einem Zinssatz von jährlich 3,9% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages nach § 2 Abs. 1 erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 12 Abs. 2 an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates zu überweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76771