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EUB-SVG § 11. Bestätigungen, BGBl. I Nr. 7/1999, gültig von 01.03.1999 bis 31.12.2004

Abschnitt 2 Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften

§ 11. Bestätigungen

Für den Tag des Diensteintrittes bei den Europäischen Gemeinschaften, den Tag der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, den Zeitpunkt des Erwerbs eines Ruhegehaltsanspruches eines Bediensteten auf Zeit, den Tag der Antragstellung nach § 2 Abs. 2 und den Zeitpunkt der Annahme des Vorschlages über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit sind die entsprechenden Bestätigungen des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört bzw. angehört hat, maßgebend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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