3. Abschnitt Zustellung von Dokumenten
§ 9. Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
(1) Das zentrale Verbindungsbüro darf vorbehaltlich des Abs. 2 um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einem Abgabenanspruch gemäß § 1 oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der Dokumente, die von österreichischen Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein Standardformblatt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie beizufügen.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro stellt ein Ersuchen um Zustellung nur dann, wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Dies gilt sinngemäß auch für Ersuchen der Länder und Gemeinden.
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